§ 8a WSG - Leistungszuschlag bei Wehrübungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten) erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er beträgt für jeden Werktag 50 Deutsche Mark, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 75 Deutsche Mark, insgesamt jedoch höchstens 850 Deutsche Mark in einem Kalenderjahr.
(2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:
- 1.in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
- 2.in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 100 Deutsche Mark, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 150 Deutsche Mark, höchstens jedoch 2.500 Deutsche Mark für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 2.500 Deutsche Mark gewährt.
(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt.