§ 87c NBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften Beihilfen in Krankheits-, Pfleg-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Beihilfeberechtigt sind auch die Beamten, deren wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe des § 80a Abs. 4, des § 80b oder des § 87a Abs. 4 mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt ist.

(3) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen).2Satz 1 gilt nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichigungsfähige Angehörige, die

  1. 1.
    vor dem 1. Januar 2002 das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. 2.
    am 31. Dezember 2001 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 behindert sind (Schwerbehindete), solange diese andauert.