§ 26 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienstherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Über die Versetzung in den Ruhestand ist, wenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann

  1. 1.
    frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres,
  2. 2.
    als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.