§ 54 HSchG - Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Alle schulpflichtigen Kinder werden in der allgemeinen Schule angemeldet. Bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann bei der Anmeldung durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt werden. Wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bestehen kann und keine unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt wurde, entscheidet im Rahmen der Abs. 2 bis 4 die Schulleiterin oder der Schulleiter über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.
(2) Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bei einer Schülerin oder einem Schüler in Betracht und reichen allgemeine Maßnahmen der Prävention und der Förderung nicht aus oder sind solche nicht möglich, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung entscheiden, andernfalls gilt § 93 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Grundlage der Entscheidung ist die Empfehlung des Förderausschusses nach Abs. 3. Der Empfehlung sind eine Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und, wenn erforderlich, ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten zugrunde zu legen. Vor der Entscheidung ist die Empfehlung durch das Staatliche Schulamt zu genehmigen. Bestehen gegen die Empfehlung erhebliche Bedenken, kann das Staatliche Schulamt die Empfehlung zur erneuten Beratung zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet das Staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage der Stellungnahme und des gegebenenfalls eingeholten Gutachtens nach Satz 3 nach Anhörung der Eltern.
(3) An der allgemeinen Schule wird im Rahmen der Entscheidung nach Abs. 2 über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung ein Förderausschuss eingerichtet. Ihm gehören jeweils an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.
eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet,
- 3.
eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende oder Vorsitzender im Auftrag des Staatlichen Schulamts,
- 4.
die Eltern des Kindes,
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert,
- 6.
mit beratender Stimme
- a)
in der Primarstufe die Leiterin oder der Leiter des freiwilligen Vorlaufkurses oder des schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5, wenn das Kind daran teilgenommen hat oder teilnimmt,
- b)
eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht, wenn das Kind daran teilnimmt,
- c)
in der Primarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat.
Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung zu erstellen, Vorschläge für den individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten.
(4) Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können, bestimmt das Staatliche Schulamt auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt.
(5) Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet das Staatliche Schulamt auf der Grundlage des festgestellten Förderschwerpunkts und einer Empfehlung der Schulleiterin oder des Schulleiters; in Zweifelsfällen ist ein Gutachten durch das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum zu erstellen. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach Satz 1 und Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Das Staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung trifft das Staatliche Schulamt die Entscheidung über eine ergänzende, schülerbezogene personelle Zuweisung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellenkontingents auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses.