§ 3 SchulG - Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.

(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an und empfiehlt in schulischen Problemlagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar und ist Abhilfe durch schulische Maßnahmen nicht möglich, so wirkt die Schule auf die Inanspruchnahme erforderlicher weitergehender Hilfen hin und arbeitet dabei mit dem Jugendamt zusammen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.

(5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.