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§ 30 HmbArchtG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Amtliche Abkürzung
HmbArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2139-1

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise, über Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG sowie über die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9, von Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen.