§ 30 HmbArchtG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2139-1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise, über Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG sowie über die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9, von Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen.