§ 158 StBerG - Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen

  1. 1.

    über

    1. a)

      das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen sowie über die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung,,

    2. b)

      die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, (1)

    3. c)

      das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung, (2)

    4. d)

      die Zusammensetzung des Zulassungs- und des Prüfungsausschusses, (3)

    5. e)

      die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung zur Prüfung;

  2. 2.

    über die Bestellung;

  3. 3.

    über das Verfahren bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft;

  4. 4.

    über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle";

  5. 5.

    über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten;

  6. 6.

    über den Abschluß und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1983 (BGBl. I S. 32):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, ergangen auf Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 158 Nummer  1 Buchstaben b, c und d des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2735) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit darin die Bundesregierung ermächtigt wird, Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung, das Verfahren bei der Wiederholung der Steuerberaterprüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu erlassen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1983 (BGBl. I S. 32):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, ergangen auf Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 158 Nummer  1 Buchstaben b, c und d des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2735) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit darin die Bundesregierung ermächtigt wird, Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung, das Verfahren bei der Wiederholung der Steuerberaterprüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu erlassen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."

(3) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Januar 1983 (BGBl. I S. 32):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungerichts vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, ergangen auf Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 158 Nummer  1 Buchstaben b, c und d des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2735) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit darin die Bundesregierung ermächtigt wird, Bestimmungen über die Durchführung der Steuerberaterprüfung, das Verfahren bei der Wiederholung der Steuerberaterprüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu erlassen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."