§ 77 SchulG M-V - Lehrerkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. Umfasst eine Schule mehrere Schularten oder Bildungsgänge, kann die Lehrerkonferenz beschließen, dass Teilkonferenzen oder Ausschüsse gebildet werden.
(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender.
(3) Die Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu koordinieren und das pädagogische Zusammenwirken der Lehrerinnen und Lehrer der Schule zu gewährleisten. Die Lehrerkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend die Lehrerinnen und Lehrer betreffen, insbesondere über
- 1.
Grundsätze für die Unterrichtsorganisation,
- 2.
Grundsätze für die Vertretung von Lehrerinnen und Lehrern,
- 3.
Grundsätze für die Arbeit mit individuellen Förderplänen, sofern die Schule im eigenen pädagogischen Ermessen eine Regelung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 8 trifft,
- 4.
die Bildung von Fachkonferenzen,
- 5.
die Übertragung besonderer Aufgaben an Lehrerinnen und Lehrer nach deren Anhörung,
- 6.
Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
- 7.
Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung von Lehr- und Lernmitteln,
- 8.
Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel,
(4) Die Lehrerkonferenz kann der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten, die diese auf der nächsten Sitzung zu beraten haben.
(5) Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren bis zur nächsten Neuwahl die Vertreter der Lehrerkonferenz in der Schulkonferenz. Beim Ausscheiden eines gewählten Vertreters findet alsbald eine Nachwahl statt. § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.