§ 36 HRG - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die eingeschriebenen Studenten.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des zuständigen Organs der Hochschule hauptberuflich tätig sind.
(3) Das Landesrecht regelt die Stellung der an der Hochschule hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise Tätigen, der Privatdozenten, der außerplanmäßigen Professoren, der Lehrbeauftragten, der wissenschaftlichen Hilfskräfte, der sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
(4) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
(5) 1Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Hochschulen und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen. 2Verletzen Mitglieder der Hochschule oder ihnen gleichgestellte Personen die ihnen nach Satz 1 obliegende Pflicht, so richten sich die zu treffenden Maßnahmen nach Landesrecht. 3Ein Widerruf der Einschreibung ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 zulässig. 4§ 28 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.