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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 85 GO - Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung.