Versionsverlauf

§ 70 ArbGG - Ausschluß der Beschwerde

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

1Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im Falle der Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung kein Rechtsmittel statt. 2Das gleiche gilt für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist.