§ 53 WeinV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
- 2.
entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Personen unterrichtet oder geschult werden,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet,
- 4.
entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
- 5.
entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt,
- 6.
entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,
- 8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 9.
- a)
entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder
- b)
entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1 oder 2, § 34, § 34a Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 10.
entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht angibt oder die dort genannten Worte nicht voranstellt,
- 11.
entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 12.
- 13.
entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 14.
entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic" oder "Selection" abgibt,
- 15.
entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung verwendet,
- 16.
entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht richtig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 17.
entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,
- 18.
entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
- 19.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,
- 20.
entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,
- 21.
entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder einen anderen Namen verwendet,
- 22.
entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 23.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information gebraucht,
- 24.
entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens "D" verwendet,
- 25.
entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt,
- 26.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 27.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
- 28.
entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 29.
entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- 30.
entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,
- 31.
entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
- 32.
entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.