§ 102 LWG - Entschädigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
In den Fällen der §§ 97 bis 99 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist verpflichtet, wer die Erteilung des Zwangsrechtes beantragt. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.