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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 58 HPVG - Jugend- und Auszubildendenversammlung

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Auf Antrag eines Viertels der in § 52 genannten Beschäftigten der Dienststelle ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen. Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats nimmt an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teil. § 43 Abs. 2 sowie die §§ 45 und 46 gelten entsprechend.