§ 62 ThürPersVG - Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43, 44, 45 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 sowie die §§ 46 und 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs. 1 und 2 entsprechend.