§ 48 VVVG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Die Kosten des Volksentscheids trägt der Freistaat Sachsen.
(2) Der erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) und Landkreisen, die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Bevölkerungszahl abgestuften Betrag. Der Betrag wird vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsverbände) und Landkreise nicht berücksichtigt.
(3) Die nach § 47 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan "Landtag", auszubringen.