§ 56b GemO - Jugendvertretung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) In einer Gemeinde kann auf Grund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Für die Jugendvertretung gilt § 56a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.