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  • ab 01.07.1976 (aktuelle Fassung)

§ 47 AGGVG - Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Die Vorschriften des § 27 gelten auch für Schuldverschreibungen, die von den früheren Ländern Baden, Württemberg, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, die Vorschriften des § 27 Abs. 1 auch für Schuldverschreibungen, die von einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts dieser Länder ausgegeben sind.