§ 13 KVLG 1989 - Krankengeld für nichtrentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- Amtliche Abkürzung
- KVLG 1989
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-3
(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages; die Satzung kann das Krankengeld bis auf 1/4 dieses Betrages erhöhen.
(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen gewährt, auch wenn während der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere Krankheit hinzutritt.
(3) 1Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle hätte. 2Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 48 Abs. 3 und die § 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.