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§ 59 KrO - Kommunalaufsicht

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörde soll die Kreise vor allem beraten und unterstützen.