§ 67 BbgWG - Abwasserbeseitigungskonzept
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Gemeinde oder der Zweckverband legt der Wasserbehörde für das gesamte gemeindliche Gebiet eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge der nach § 66 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept), wie auch die Ergebnisse der nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Prüfungen. Die Gemeinde und der Zweckverband können ein gemeinsames Abwasserbeseitigungskonzept erstellen, soweit für dasselbe Entsorgungsgebiet Abwasserbeseitigungspflichten bestehen.
(2) Das Abwasserbeseitigungskonzept soll Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung berücksichtigen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden.
(3) Entspricht das Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, kann es die Wasserbehörde innerhalb von vier Monaten beanstanden. Das beanstandete Abwasserbeseitigungskonzept ist zu überarbeiten und, soweit keine andere Frist gesetzt wurde, innerhalb von sechs Monaten erneut vorzulegen. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren ab dem Datum der letzten beanstandungsfreien Vorlage nach Absatz 1 oder bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. Die Aktualisierung kann auf die Teile des Abwasserbeseitigungskonzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind.
(4) Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach § 66 Absatz 1 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.