§ 70 LWahlGInhalt der Eintragung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Die Eintragung muss enthalten:

  1. 1.
    Familienname und Vornamen,
  2. 2.
    Anschrift (Hauptwohnung),
  3. 3.
    Unterschrift.

(2) Erklärt ein Eintragungsberechtigter, dass er nicht schreiben kann, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.