§ 40 GO LT - Worterteilung zur Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Beratung stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.