§ 329 LVwG - Örtliche Bekanntmachung und Verkündung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Die Innenministerin oder der Innenminister wird ermächtigt, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen. Sie oder er kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen.