§ 1760 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1760 Abs. 1 u. § 1761: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 26 u. 27 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958
(1) 1Der Annehmende hat über das Vermögen des Kindes, soweit es auf Grund der elterlichen Gewalt seiner Verwaltung unterliegt, auf seine Kosten ein Verzeichnis aufzunehmen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen; er hat das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 2Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so findet die Vorschrift des § 1682 Abs. 2 Satz 1 Anwendung.
(2) 1Erfüllt der Annehmende die ihm nach Absatz 1 obliegende Verpflichtung nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung entziehen. 2Die Entziehung kann jederzeit wieder aufgehoben werden.