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§ 52 HmbSG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule sowie - an beruflichen Schulen - den Betrieben.

(2) Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und beschließt darüber nach Maßgabe dieses Gesetzes. Schülerrat, Elternrat, Lehrerkonferenz und Schulbeirat können der Schulkonferenz hierfür Vorschläge unterbreiten.