§ 74 WiPrO - Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist der Senat mit drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und mit zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt.