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Art. 112 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator".

Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.