§ 32 PersVertrG - Teilnahme an den Sitzungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVertrG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich, sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

(2) Der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen.

(3) Auf Beschluß des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(4) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 23 des Bremischen Richtergesetzes).

(5) Auf Antrag des Richterrats oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.