Art. 10 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-UK/WFK
(1) Für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts gilt § 86 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 26, 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Satzung ein anderes ergibt. Außerdem gilt für sie § 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.