§ 16 StudPlVergVO LSA - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.