§ 55 RundfG M-V - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Landesrundfunkausschusses angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der gesetzlichen Mehrheit der Ausschussmitglieder entschieden. Der/die Direktor(in) nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(2) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung Verantwortliche können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses an dessen Sitzung teilnehmen, soweit ihre Angelegenheiten behandelt werden. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Landesrundfunkausschuss kann weitere sachverständige Personen zu den Sitzungen hinzuziehen.
(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesrundfunkausschusses eine Vertretung zu entsenden. Diese Person ist jederzeit zu hören.