§ 10 LMG NRW - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und Mediendienste zur Verfügung stehen, sind der LfM für die privaten Veranstalter von Rundfunk und Mediendiensten und den zur programmlichen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuzuordnen.
(2) Die Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk hat Vorrang. Der LfM werden Übertragungskapazitäten, die für eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Hörfunk erforderlich sind zugeordnet. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach den folgenden Gesichtspunkten zugeordnet:
- 1.Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
- 2.Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot im privaten Rundfunk,
- 3.Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange,
- 4.Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken,
- 5.Versorgung der Bevölkerung mit Mediendiensten.
(3) Bei der erstmaligen Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. Die Landesregierung soll in einer Einführungsphase von fünf Jahren bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen auf Anforderung von WDR und ZDF diesen insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für deren Dienste zur Verfügung stellen. Dies schließt den Betrieb eines Programmmultiplexes für WDR und ZDF ein.
(4) Aus Gründen der frequenztechnischen Versorgung oder zur Förderung der Umstellung von analoger zu digitaler Versorgung können Übertragungskapazitäten befristet zugeordnet werden.
(5) Zur Verbesserung der Versorgung mit Rundfunkprogrammen und Mediendiensten kann eine Zuordnung mit Zustimmung der Beteiligten geändert werden.