§ 6b HmbHG - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sie können für Studiengänge nach § 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satzungen Gebühren nach Satz 1 erheben.
(2) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.