§ 53 HFischG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Fischereirechte nutzt,
- 2.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht anzeigt,
- 3.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt, die nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeines sind,
- 4.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 30 Abs. 2 den Fischereischein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt, vorzeigt oder übermittelt,
- 5.
Fischereierlaubnisscheine entgegen der Vorgaben des § 16 Abs. 2 gestaltet,
- 6.
entgegen der Festsetzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen die zulässige Höchstzahl oder die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht beachtet oder gegen sie verstößt,
- 7.
entgegen § 17 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
- 8.
die Angaben des Hegeplans entgegen § 28 Abs. 3 nicht beachtet,
- 9.
entgegen § 29 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein,
- 10.
entgegen § 29 Abs. 3 sich von mehr als den in einem Hausstand gemeinsam lebenden Kindern, zwei Kindern aus verschiedenen Hausständen oder Kindern, die das zulässige Alter überschreiten, unterstützen lässt,
- 11.
entgegen § 29 Abs. 4 das Alter der Jugendlichen nicht nachweisen kann,
- 12.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Fischereiabgabe nicht gezahlt hat oder die Zahlung gemäß Satz 3 nicht nachweisen kann,
- 13.
entgegen § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit Bestimmungen einer Verordnung nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. t, keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen von Fischen verhindern,
- 14.
entgegen § 37 Abs. 2 einem Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 so viel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum erheblich und dauerhaft geschädigt wird,
- 15.
entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt,
- 16.
entgegen § 38 Abs. 2 den Zeitraum zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Absenkung des Wasserstands nicht einhält,
- 17.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel versperrt,
- 18.
entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
- 19.
entgegen § 41 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt,
- 20.
entgegen § 43 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 43 Abs. 2 während der Zeit, zu der der Fischweg geöffnet sein muss, am oberen oder unteren Ende des Fischweges fischt,
- 21.
entgegen § 44 an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,
- 22.
den Vorschriften einer aufgrund der § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 52 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 23.
eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro sowie dem Entzug des Fischereischeins geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1, 9, 13, 17, 18, 20, 21 oder 23 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)