§ 146 SGB VI - Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung können Aufgaben, die sie auf Grund eines Gesetzes gegenüber dem einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam dem von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenversicherungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufgaben von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand selbst erfüllt werden können. 2Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung nach Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.

(2) 1Die von den Trägern der Rentenversicherung unterhaltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verwaltet. 2Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. 3Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen.

(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger darf eine Datei mit Sozialdaten, die einer Versicherungsnummer zugeordnet sind, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.

(4) 1Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Daten stelle unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger von den Trägern der Rentenversicherung Aufgaben gemeinsam übertragen worden sind. 2Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. 3Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.