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§ 37 HGO - Hinderungsgründe

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Gemeindevertreter können nicht sein:

  1. 1.

    hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte

    1. a)

      der Gemeinde,

    2. b)

      einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,

    3. c)

      einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,

    4. d)

      des Landes, die beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,

    5. e)

      des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befaßt sind,

  2. 2.

    leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.