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§ 37 LWaldG - Forstplanung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Die mittel- und langfristige Planung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen obliegt dem Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete.

(2) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte, die Waldinventur und für die mittelfristige Planung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen. Es nimmt betriebswirtschaftliche Aufgaben im Auftrage der Landesforstverwaltung wahr.

(3) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete ist zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten gemäß seinen Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sowie für die Vorbereitung forstlicher Rahmenpläne gemäß §§ 8 und 9.

(4) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete führt die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandenen Daten über den Zustand des Waldes einschließlich der forstlichen Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionskartierung auf Landesebene nach einheitlichen Grundsätzen weiter. Diese Daten dienen als Grundlage für die Bewahrung der Wälder und ihrer Funktionen sowie für die Förderung der Forstwirtschaft gemäß § 1.

(5) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete fertigt für den Landeswald von Amts wegen und für andere Waldbesitzer auf Antrag Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an. Wird das Landesamt für Forstplanung für andere Waldbesitzer in deren Auftrag tätig, ist dies gebührenpflichtig. Der Waldbesitzer kann auch private Gutachter beauftragen.