§ 57 UStDV 1999 - Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV 1999)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV 1999
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
(1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne besondere Aufforderung durch das für ihn zuständige Finanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52 Abs. 2 nicht einzubehalten braucht.
(2) 1Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze ist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen,
- 1.wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt worden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt hat oder
- 2.wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren nicht unterliegen.
2Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den §§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes unberührt.
(3) 1Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu berücksichtigen:
- 1.die Umsätze, bei denen § 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist;
- 2.die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.
2Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.