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  • ab 01.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 58 DG LSA - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

Soweit der Kläger die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.