Versionsverlauf


§ 48 BörsG - Gerichtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Börsengesetz (BörsG)
Amtliche Abkürzung
BörsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-8

Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 44 und die in § 47 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 44 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.