Versionsverlauf


  • ab 27.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 10 NBrandSchG - Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Beschäftigten im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) der Berufsfeuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 2Ihre Ausbildung muss der für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vorgeschriebenen Ausbildung entsprechen.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr ist für die ständige Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr und für alle Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung verantwortlich. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Berufsfeuerwehr.