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§ 61 NPOG - Geltungsdauer

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

1Die Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. 3Verordnungen, die nach dem 31. Mai 2019 in Kraft treten, treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.