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§ 69 GemO - Bürgermeister, Ortsbürgermeister

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeindeverwaltung soll an den Sitzungen des Ortsgemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Der Ortsbürgermeister hat Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mit dem Bürgermeister abzustimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.

(2) Die Rechte und Pflichten nach § 42 (Aussetzung von Beschlüssen) stehen neben dem Ortsbürgermeister auch dem Bürgermeister zu.

(3) Die Ortsbürgermeister können an den Sitzungen des Verbandsgemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Verbandsgemeinderats, in denen Belange ihrer Ortsgemeinden berührt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Bürgermeister hat mit den Ortsbürgermeistern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden zu erörtern. Dies gilt insbesondere für die Entwürfe zu dem Finanzplan, dem Investitionsprogramm, dem Haushaltsplan, dem Flächennutzungsplan und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Planungen der Verbandsgemeinde. Der Bürgermeister hat ferner die Ortsbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Belange der Ortsgemeinden berühren, insbesondere über die Ausführung des Haushaltsplans sowie über Maßnahmen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung im Gebiet einer Ortsgemeinde durchgeführt werden, rechtzeitig zu unterrichten.