§ 226 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- 4.das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
2Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. 3Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.