§ 60 SVWO - Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss der Bundesknappschaft
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahlleitungen der Ältestensprengel, der Niederschriften der Briefwahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihnen brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuss unverzüglich
- 1.die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,
- 2.die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 3.die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben,
- 4.die Zahl der für jeden Ältestensprengel insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- 5.die Zahl der für jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung im Ältestensprengel abgegebenen gültigen Stimmen und
- 6.den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung für jeden Ältestensprengel erzielt hat.
(2) 1In jedem Ältestensprengel sind der Bewerber und die Stellvertreter von der Liste oder Listenverbindung gewählt, auf die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(3) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 17.
(4) 1Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine Abschrift der Niederschrift. 2§ 58 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.