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§ 39 LjagdG M-V - Jagdbeirat (zu § 37 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf Jahre.

(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde (Landesjagdbeirat) gehören als Mitglieder eine Person als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Landesjägerschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der Fischerei, des Naturschutzes und des Veterinärwesens an. Die oberste Jagdbehörde beruft den Vorsitz, die Vertretung der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern, die Vertretung der Gemeinden auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern sowie die übrigen Vertretungen auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände als Mitglieder im Landesjagdbeirat. Wird kein Vorschlag unterbreitet, bestimmt die oberste Jagdbehörde die Vertretung. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören als Mitglieder die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Wildschadensausgleichskasse, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Fischerei, des Naturschutzes, der Landesjägerschaft und des Veterinärwesens an. Die Jagdbehörde beruft die Vertretung der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertretung. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde die Vertretung. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitz einberufen.

(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen einen Jagdschein innehaben.