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§ 5 WaStrVermG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Redaktionelle Abkürzung
WaStrVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
940-4

(1)

§ 1 gilt nicht für die Seefahrtschulen und für den Ludwig-Donau-Main-Kanal mit den dazugehörigen Teilen der Regnitz und der Altmühl zwischen Bamberg und Kehlheim (vgl. Anlage A zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, lfd. Nr. 119 - Reichsgesetzbl. 1921 S. 961, 978 -). Die Seefahrtschulen und der Ludwig-Donau-Main-Kanal gehen mit Wirkung vom 24. Mai 1949 auf die Länder über, in denen sie belegen sind.

(1) Amtl. Anm.:

§ 5: Staatsvertrag v. 29. 7. 1921 94 Anhang