§ 89 SächsHSG - Prorektorinnen und Prorektoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Der Senat wählt die Prorektorinnen und Prorektoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Der Vorschlag soll Frauen und Männer umfassen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Dualen Hochschule Sachsen kann nicht zugleich Direktorin, Direktor, Prodirektorin oder Prodirektor einer Studienakademie oder Vertreterin oder Vertreter im Sinne von § 50a Absatz 3 Satz 2 eines Dualen Praxispartners dieser Hochschule sein.
(2) Prorektorinnen und Prorektoren können vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(3) § 87 Absatz 4, 11 und 13 gilt entsprechend.
(4) Nebenberuflich tätige Prorektorinnen und Prorektoren sind von ihren Lehrverpflichtungen angemessen zu entlasten.
(5) Eine Prorektorin oder ein Prorektor hat sich dem Thema der Nachhaltigkeit zu widmen.