§ 1 AbfAlG M-V - Ziele der Abfallwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AbfAlG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind in der Rangfolge,
- 1.den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
- 2.Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Schadstoffminimierung),
- 3.angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metalle, Kunststoffe, Holz, Bauabfälle und kompostierbare Stoffe als Wertstoffe soweit wie möglich und umweltverträglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (stoffliche Abfallverwertung),
- 4.stofflich nicht verwertbare Abfälle so zu behandeln, daß sie umweltverträglich verwertet oder abgelagert werden können (Abfallbehandlung einschließlich thermischer Behandlung),
- 5.nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern (Abfallablagerung).
Die Ziele sind so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes - AbfG), insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(2) Jeder muß durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden.
(3) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wirkt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere hin auf
- 1.das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- 2.die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit sowie die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
- 3.die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.